Streitschlichtung

Am 1. Februar 2017 treten die letzten Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, § 36 und 37 VSBG in Kraft. Ab diesem Tag müssen Online-Händler gemäss § 36 Abs. 1 VSBG Verbraucher in ihren AGB und anderweitig auf der Webseite leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren,
 

1. inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
 

2. über die jeweilig zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn Sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind.
 

Gesetzliche Verpflichtungen, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, existieren bisher für Einzelhändler nicht. Es kommt also grundsätzlich auf den Händler selbst an, ob er an einem solchen Verfahren teilnehmen möchte oder nicht. Wenn ein Händler nicht dazu bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er auf seiner Webseite darauf hinweisen.


=> Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet.

=> siehe auch AGB unter Pkt. 11.


Alternative Streitbeilegung gemäss Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.